Zweitbeleg RKSV API für Fakturasystem oder Warenwirtschaft/ERP Lösungen

Mit kassello können rechtsgültige „Zweitbelege“ mit einer RKSV-API für Rechnungen aus ERP- und Warenwirtschaftssystemen ohne zusätzliche Benutzer-Interaktion ausgestellt werden.

Die Zweitbeleg-Schnittstelle steht ab der Plus-Version von kassello zur Verfügung.

Was ist ein Zweitbeleg?

Viele Branchenlösungen sind teilweise Jahrzehnte alt und eine Anpassung an die Anforderungen der neuen Registrierkassenpflicht in Österreich ist gar nicht mehr möglich oder wäre unwirtschaftlich.

Für solche Fälle hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Du mit Hilfe einer Registrierkasse einen sogenannten ZWEITBELEG ausstellen kannst.

Das bedeutet:

  • Du erstellst Rechnungen wie gewohnt in Deinem Warenwirtschafts-Programm.
  • In der Registrierkasse wird lediglich der Betrag (ohne MwSt.) sowie die Belegnummer aus der Warenwirtschaft vermerkt. Damit wird ein eindeutiger Bezug zur Originalrechnung für das Finanzamt hergestellt. 
  • Der Kassenbeleg mit Signatur aus kassello wird als Nachweis der Barzahlung benötigt. Dieser Beleg wird an den Originalbeleg aus der Warenwirtschaft geheftet.
  • Der Beleg entspricht im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt der Registrierkassen-Sicherheitsverordnung.

Technische Anbindung

Die Beschreibung für die technische Anbindung findest Du hier: RKSV Zweitbelege API v1.3.pdf.

Du bist an einer Umsetzung der Schnittstelle interessiert?

Schick uns eine Nachricht an info@kassello.at. Wir teilen Dir gerne die URL für das Test- und das Echtsystem mit.

Wie ist eine Rechnung zu behandeln, die als Zielrechnung mit Erlagschein ausgegeben wurde und dann doch bar bezahlt wird?

Aussage Spezialist Dr. Schelling:

In diesem Fall liegt bei Bezahlung der Rechnung eine Barzahlung vor. Die Steuerschuld entsteht aber nicht ein zweites Mal, da der Unternehmer keine „Rechnung“ im Sinn des UStG 1994 ausstellt, sondern nur einen Beleg über die empfangene Barzahlung.

Es ist zulässig auf diesem Beleg lediglich auf die Nummer der Rechnung zu verweisen und keine Aufschlüsselung der Umsätze nach Steuersätzen vorzunehmen, wenn die Rechnung zur Abfuhr der Steuerschuld schon im (elektronischen) Aufzeichnungssystem erfasst wurde.

Es ist zweckmäßig, den Registrierkassenbeleg als Zweitausfertigung zu kennzeichnen.

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